(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Neuauspflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren nach Einlangen aller Anträge binnen einer Woche der für den Weinbau in Niederösterreich zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die Summe der Flächen aller gestellten Anträge zu übermitteln.
(3) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller mit kleinerer vorhandener Weingartenfläche, denen mit größerer vorhandener Weingartenfläche vorgereiht werden muss. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die für den Weinbau zuständige Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.
(4) Ist diese Reihung erfolgt oder war keine Reihung erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen aller anderen weinbaurechtlichen Vorschriften die Genehmigung zu erteilen.
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