(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019, ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen ihres Verwaltungsbezirkes und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Die Bezirksverwaltungsbehörde ist die katasterführende Stelle. Die Landesregierung kann mit Verordnung Dritte mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragen. Liegt eine Weinbauparzelle im Sprengel zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, ist die Weinbauparzelle zur Gänze im Weinbaukataster jener Bezirksverwaltungsbehörde zu führen, in deren Sprengel der größere Teil der Weinbauparzelle liegt. Für die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erteilenden Genehmigungen für Auspflanzungen, aufzutragenden Rodungen oder sonstigen in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Maßnahmen, die sich auf Weinbauparzellen beziehen, die in den Sprengeln verschiedener Bezirksverwaltungsbehörden gelegen sind, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Weinbaukataster die Weinbauparzelle zu führen ist.
(2) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des „Mehrfachantrages Flächen“, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm oder von ihr bewirtschafteten Weinbauparzellen zu melden.
(3) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vom Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden „Mehrfachantrag Flächen“ zu melden. Die Meldung kann auch außerhalb des „Mehrfachantrages Flächen“ erfolgen; in diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular der AMA zu verwenden.
(4) Weinbautreibende, die Meldungen mit dem „Mehrfachantrag Flächen“ oder dem online-Formular der AMA nicht selbst erstatten, können sich der Landes-Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landes-Landwirtschaftskammer hat den Weinbautreibenden eine derartige Hilfestellung anzubieten.
(5) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzjahr ist ein Schlag zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht.
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