(1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist nur innerhalb der Weinbaufluren zulässig für
- die Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte;
- wissenschaftliche Untersuchungen;
- Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
- die Erhaltung der genetischen Vielfalt
- die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist.
(2) Nicht anzuzeigen sind Pflanzungen zu Versuchszwecken, die von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt vorgenommen werden.
(3) Pflanzungen gemäß Abs. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind
- Ort und Größe der geplanten Pflanzung
- Rebsorten,
- Versuchszweck und
- Beginn der Auspflanzung
anzuführen. Für die Pflanzung ist eine Genehmigung für Neuauspflanzung oder für Wiederbepflanzung erforderlich.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn
- nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können;
- nicht sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.
In einer bescheidmäßigen Untersagung der Pflanzung können auch Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
(5) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,
- wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder
- wenn die Behörde der Pflanzung allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zustimmt.
(6) Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.
(7) Die Pflanzungen können von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt sowie der Landes-Landwirtschaftskammer kontrolliert werden.
(8) Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.
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