(1) Wer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen.
(2) Wer seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen. Wer dieser Verpflichtung verspätet, und zwar nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Tages, an dem der „Mehrfachantrag Flächen“ abzugeben ist, nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,--, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,-- zu bestrafen.
(3) Wer
1. Pflanzungen entgegen den Bestimmungen der §§ 3 bis 8 oder entgegen unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Weinbaues vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet;
2. Vorstufen- oder Basisanlagen gemäß § 9, die außerhalb einer Weinbauflur liegen, bei Wegfall des Verwendungszweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet;
3. Pflanzungen zu Versuchszwecken gemäß § 10 bei negativem Versuchsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 0,15 bis zu € 0,60 je m 2 gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
(4) Wer
1. aufgetragene Rodungen binnen vier Monaten nicht oder nicht vollständig durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 0,60 bis zu € 0,75 je m 2 gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen;
3. aufgetragene Rodungen nach Ablauf eines Jahres nach dem in Abs. 1 genannten Zeitraum nicht oder nicht vollständig durchführt, ist mit einer Geldstrafe von € 2,-- bis zu € 2,50 je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuauspflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(6) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umgewandelten Pflanzungsrechte nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 250,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
(7) Abs. 5 und 6 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.
NÖ WBG 2019 · NÖ Weinbaugesetz 2019
§ 18 § 18
…18 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz, ausgenommen dessen § 14 Abs. 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, ausgenommen dessen § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, sowie die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. …
§ 14 § 14
…Abschnitt 5 Straf- und Schlussbestimmungen § 14 Strafbestimmungen (1) Wer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit…
§ 11 § 11
… 1) bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. (5) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder Abs. 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen oder derjenigen, - der oder die eine gesetzwidrige Rebpflanzung vorgenommen hat, - der oder die eine…
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