Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt
a) die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht beim Land Tirol, bei den Gemeinden, bei den Gemeindeverbänden, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern, bei den sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,
b) die Einrichtung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes,
c) den mit Meldungen nach lit. a und b im Zusammenhang stehenden Schutz von Hinweisgebern und
d) den Schutz von Hinweisgebern vor Benachteiligungen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten bzw. durch Organe der in lit. a genannten Rechtsträger bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung.
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verstöße sind Handlungen und Unterlassungen, die
a) rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und jenen Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den sachlichen Geltungsbereich nach § 3 fallen, oder
b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und jener Bereiche des Unionsrechts, die in den sachlichen Geltungsbereich nach § 3 fallen, zuwiderlaufen.
(2) Informationen über Verstöße sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
(3) Eine Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße.
(4) Eine interne Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 7 Abs. 1. Eine externe Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an den Landesvolksanwalt als externe Meldestelle.
(5) Eine Offenlegung ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße.
(6) Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt.
(7) Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht im Hinblick auf laufende oder frühere berufliche Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden.
(8) Eine betroffene Person ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist.
(9) Ein Mittler ist eine natürliche Person, die einen Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren in einem beruflichen Zusammenhang unterstützt und deren Unterstützung vertraulich sein sollte.
(10) Vergeltungsmaßnahmen sind direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
(11) Folgemaßnahmen sind von der internen bzw. externen Meldestelle oder der zuständigen Stelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens.
(12) Eine Rückmeldung ist die Unterrichtung des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.
§ 3 § 3
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
a) öffentliches Auftragswesen,
b) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
c) Produktsicherheit und Produktkonformität,
d) Verkehrssicherheit,
e) Umweltschutz,
f) Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
g) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
h) öffentliche Gesundheit,
i) Verbraucherschutz und
j) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Art. 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.
(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
(5) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen, über die anwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht und das Strafverfahren nicht berührt.
§ 4 § 4
§ 4 Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern
Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
§ 5 § 5
§ 5 Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers
(1) Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens seiner Art nach unerlässlich ist und im Hinblick auf eine Gefährdung der Person des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist dem Hinweisgeber vor der Offenlegung unter schriftlicher Darlegung der Gründe hierfür mitzuteilen, dass eine Offenlegung seiner Identität beabsichtigt ist, es sei denn, dies würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden.
§ 6 § 6
§ 6 Dokumentation der Meldungen
(1) Die internen und externen Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 5 und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.
(2) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Anwendung eines technischen Hilfsmittels aufgezeichnet werden, können durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen und genauen Niederschrift dokumentiert werden. Wird eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls zu dokumentieren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Erfolgt die Meldung mündlich in Form einer physischen Zusammenkunft, so ist das Gespräch mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung des aufgezeichneten Gespräches in einem standardisierten und offenen Dateiformat oder durch Erstellung eines genauen Protokolls über die Zusammenkunft zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
2. Abschnitt
Internes Hinweisgebersystem
§ 7 § 7
§ 7 Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems
(1) Nachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet:
a) das Land Tirol,
b) Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohner haben,
c) Gemeindeverbände mit mindestens 50 Dienstnehmern,
d) durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit mindestens 50 Arbeitnehmern,
e) sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, sofern sie mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Interne Hinweisgebersysteme können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
§ 8 § 8
§ 8 Zugang zum internen Hinweisgebersystem
Zugang zum internen Hinweisgebersystem einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 haben deren Dienst- oder Arbeitnehmer sowie deren ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
§ 9 § 9
§ 9 Beschaffenheit des internen Hinweisgebersystems
(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 haben – unbeschadet des § 7 Abs. 2 – einen oder mehrere Dienst- oder Arbeitnehmer oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die interne Meldestelle ist so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Dienst- oder Arbeitnehmern, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.
(3) Die Meldung muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(4) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregen, Meldungen bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
§ 10 § 10
§ 10 Aufgaben der internen Meldestelle, Verfahren
(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.
(5) Eine anonyme Meldung ist nach ihrem Einlangen daraufhin zu prüfen, ob ihr Inhalt eine ausreichende Grundlage für das weitere Verfahren, insbesondere für die Ergreifung von Folgemaßnahmen bildet. Ist dies der Fall und besteht Grund zur Annahme, dass der anonyme Hinweisgeber nach § 8 berechtigt ist, Meldungen an die interne Meldestelle zu richten, so ist die Meldung zu dokumentieren und sind die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen; die Abs. 2, 3 und 4 gelten nicht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt die anonyme Meldung als nicht entgegengenommen und sind keine weiteren Schritte zu setzen.
§ 11 § 11
§ 11 Informationspflicht
Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 haben Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung an dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, das interne Hinweisgebersystem zweckentsprechend zu nutzen. Weiters haben sie Informationen über die Verfahren für externe Meldungen an die jeweils zuständigen Meldestellen in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
3. Abschnitt
Externes Hinweisgebersystem
§ 12 § 12
§ 12 Externe Meldestelle in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung
Die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsvorschriften obliegen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt, dem Landesvolksanwalt (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, in der jeweils geltenden Fassung).
§ 13 § 13
§ 13 Zugang zur externen Meldestelle
(1) Zugang zur externen Meldestelle haben alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere
a) Dienst- oder Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
b) Selbstständige,
c) Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten,
d) Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten, und
e) Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Eine Meldung an die externe Meldestelle kann nach Nutzung oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.
§ 14 § 14
§ 14 Aufgaben des Landesvolksanwalts als externe Meldestelle, Grundsätze für die Aufgabenerfüllung
(1) Der Landesvolksanwalt hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
(2) Eine anonyme Meldung ist nach ihrem Einlangen daraufhin zu prüfen, ob ihr Inhalt eine ausreichende Grundlage für das weitere Verfahren, insbesondere für die Ergreifung von Folgemaßnahmen bildet. Ist dies der Fall und besteht Grund zur Annahme, dass der anonyme Hinweisgeber nach § 13 berechtigt ist, Meldungen an die externe Meldestelle zu richten, so ist die Meldung zu dokumentieren und sind die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. ist bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken; § 15 Abs. 2 und 6, § 15 Abs. 3 hinsichtlich der Verpflichtung, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder Präzisierung der Informationen zu ersuchen, und § 15 Abs. 7 hinsichtlich der Verpflichtung, den Hinweisgeber von einer Weiterleitung der Meldung zu verständigen, gelten nicht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt die anonyme Meldung als nicht entgegengenommen und sind keine weiteren Schritte zu setzen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 hat der Landesvolksanwalt sich eines Hinweisgebersystems zu bedienen, das so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben ist, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestellen betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist. Für den Fall, dass beim Landesvolksanwalt Meldungen ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.
(4) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete des Büros des Landesvolksanwaltes betraut werden.
§ 15 § 15
§ 15 Verfahren
(1) Die Meldung muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
(3) Der Landesvolksanwalt hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken; insbesondere kann er zu diesem Zweck in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt bei der zuständigen Stelle auf Abklärung oder Abhilfe hinwirken oder dieser gegenüber eine Empfehlung abgeben, wie gegen den gemeldeten Verstoß vorgegangen werden kann.
(4) Zuständige Stellen, die vom Landesvolksanwalt mit einer Meldung befasst werden, haben
a) den Landesvolksanwalt bei der Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt zu unterstützen,
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.
(5) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(6) Der Landesvolksanwalt hat dem Hinweisgeber
a) spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung eine Rückmeldung zu übermitteln; in hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten erfolgen, die Gründe hierfür sind dem Hinweisgeber mitzuteilen;
b) sofern dies nicht schon im Rahmen der Rückmeldung nach lit. a erfolgt ist, in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt das abschließende Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(7) Der Landesvolksanwalt hat Meldungen, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.
(8) Der Landesvolksanwalt hat Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
§ 16 § 16
§ 16 Informationspflicht
(1) Der Landesvolksanwalt hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt seiner Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
a) die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern nach § 4,
b) die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,
c) die Verfahrensvorschriften für die Meldung,
d) die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
e) die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
f) die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen,
g) die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
h) die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.
§ 17 § 17
§ 17 Evaluierung, Statistische Erfassung, Berichtspflicht
(1) Der Landesvolksanwalt hat seine Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.
(2) Der Landesvolksanwalt hat bei ihm eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
a) Zahl der eingelangten Meldungen,
b) Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die aufgrund dieser Meldungen eingeleitet wurden, und deren Ergebnisse,
c) geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen (wieder)eingezogene Beträge.
(3) Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und dem zuständigen Bundesminister zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
4. Abschnitt
Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
§ 18 § 18
§ 18 Benachteiligungsverbot
(1) Ein Hinweisgeber, der Verstöße gegen das Unionsrecht zulässigerweise
a) an eine interne oder externe Meldestelle nach diesem Gesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder
b) unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt,
darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit bzw. durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung in keiner Weise benachteiligt werden.
(2) Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
b) Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
c) Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
d) Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
e) vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
f) Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;
g) psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
a) natürliche Personen, die den Hinweisgeber unterstützen,
b) natürliche Personen, die sonst mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Benachteiligungen erleiden könnten,
c) juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit anderweitig in Verbindung steht.
(4) Spezifische Benachteiligungsverbote nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 18a § 18a
§ 18a Schadenersatz
Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 18 können Hinweisgeber und Personen nach § 18 Abs. 3 den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist.
§ 18b § 18b
§ 18b Beweislast
In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen der Hinweisgeber oder eine Person nach § 18 Abs. 3 geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinn des § 18 Abs. 1 und 2 benachteiligt worden zu sein, hat der Hinweisgeber oder die Person nach § 18 Abs. 3 lediglich glaubhaft zu machen, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
§ 18c § 18c
§ 18c Haftungsbefreiung
Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des § 4 sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken.
5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 19 § 19
§ 19 Strafbestimmungen
(1) Wer
a) eine Meldung behindert oder zu behindern versucht oder den Hinweisgeber durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
b) gegen die Verpflichtungen nach den §§ 9 Abs. 2 oder 14 Abs. 3, die Vertraulichkeit der Identität eines Hinweisgebers zu wahren, verstößt,
c) als Dienst- oder Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet, oder
d) als Meldeberechtigter nach § 13 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an den Landesvolksanwalt als externe Meldestelle meldet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 20 § 20
§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und der Landesvolksanwalt als externe Meldestelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle nach diesem Gesetz verarbeiten:
a) von Hinweisgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
b) von betroffenen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
c) von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
d) von Personen, die von Folgemaßnahmen betroffen sind oder berührt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
e) von Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen nach § 15 Abs. 3 und 7: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Der Landesvolksanwalt als externe Meldestelle darf Daten nach Abs. 2 an die zuständigen Stellen nach § 15 Abs. 3 und 7 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben offensichtlich nicht relevant sind oder nicht mehr benötigt werden.
(5) Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers im Zusammenhang mit der Verhinderung, der Beendigung oder der Ahndung von Verstößen erforderlich ist, finden folgende Rechte der Personen nach Abs. 2 lit. b, c und d keine Anwendung:
a) Recht auf Information (Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, § 43 des Datenschutzgesetzes),
b) Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 des Datenschutzgesetzes),
c) Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 des Datenschutzgesetzes),
d) Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 des Datenschutzgesetzes),
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung, § 45 des Datenschutzgesetzes),
f) Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung),
g) Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung, § 56 des Datenschutzgesetzes).
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
§ 21 § 21
§ 21 Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 22 § 22
§ 22 Umsetzungshinweis
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. L, 2024/3015, 12.12.2024, umgesetzt.
§ 23 § 23
§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems (§ 7 Abs. 1) und die Verpflichtung des Landesvolksanwaltes zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems zur Erfüllung der Aufgaben der externen Meldestelle (§ 14 Abs. 3) werden mit 1. April 2022 wirksam.