(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 haben – unbeschadet des § 7 Abs. 2 – einen oder mehrere Dienst- oder Arbeitnehmer oder eine Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen und dafür Sorge zu tragen, dass die mit diesen Aufgaben betrauten Personen unparteiisch und befugt sind, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die interne Meldestelle ist so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und Dienst- oder Arbeitnehmern, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.
(3) Die Meldung muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(4) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregen, Meldungen bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
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