(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems (§ 7 Abs. 1) und die Verpflichtung des Landesvolksanwaltes zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems zur Erfüllung der Aufgaben der externen Meldestelle (§ 14 Abs. 3) werden mit 1. April 2022 wirksam.
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