(1) Nachstehende juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtet:
a) das Land Tirol,
b) Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mindestens 10 000 Einwohner haben,
c) Gemeindeverbände mit mindestens 50 Dienstnehmern,
d) durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper mit mindestens 50 Arbeitnehmern,
e) sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, sofern sie mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen.
(2) Interne Hinweisgebersysteme können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Hinweisgebersystemen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise