In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen der Hinweisgeber oder eine Person nach § 18 Abs. 3 geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinn des § 18 Abs. 1 und 2 benachteiligt worden zu sein, hat der Hinweisgeber oder die Person nach § 18 Abs. 3 lediglich glaubhaft zu machen, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
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