(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und der Landesvolksanwalt als externe Meldestelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung der Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle nach diesem Gesetz verarbeiten:
a) von Hinweisgebern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
b) von betroffenen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
c) von Personen, die in einer Meldung erwähnt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
d) von Personen, die von Folgemaßnahmen betroffen sind oder berührt werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten,
e) von Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen nach § 15 Abs. 3 und 7: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(3) Der Landesvolksanwalt als externe Meldestelle darf Daten nach Abs. 2 an die zuständigen Stellen nach § 15 Abs. 3 und 7 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben offensichtlich nicht relevant sind oder nicht mehr benötigt werden.
(5) Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers im Zusammenhang mit der Verhinderung, der Beendigung oder der Ahndung von Verstößen erforderlich ist, finden folgende Rechte der Personen nach Abs. 2 lit. b, c und d keine Anwendung:
a) Recht auf Information (Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, § 43 des Datenschutzgesetzes),
b) Recht auf Auskunft (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 des Datenschutzgesetzes),
c) Recht auf Berichtigung (Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 des Datenschutzgesetzes),
d) Recht auf Löschung (Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 des Datenschutzgesetzes),
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung, § 45 des Datenschutzgesetzes),
f) Widerspruchsrecht (Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung),
g) Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung, § 56 des Datenschutzgesetzes).
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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