(1) Ein Hinweisgeber, der Verstöße gegen das Unionsrecht zulässigerweise
a) an eine interne oder externe Meldestelle nach diesem Gesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder
b) unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt,
darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit bzw. durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung in keiner Weise benachteiligt werden.
(2) Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
b) Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
c) Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
d) Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
e) vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
f) Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;
g) psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
a) natürliche Personen, die den Hinweisgeber unterstützen,
b) natürliche Personen, die sonst mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Benachteiligungen erleiden könnten,
c) juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen der Hinweisgeber im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit anderweitig in Verbindung steht.
(4) Spezifische Benachteiligungsverbote nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
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