(1) Der Landesvolksanwalt hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt seiner Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
a) die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern nach § 4,
b) die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,
c) die Verfahrensvorschriften für die Meldung,
d) die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten,
e) die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
f) die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen,
g) die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
h) die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.
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