Dieses Gesetz regelt
a) die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht beim Land Tirol, bei den Gemeinden, bei den Gemeindeverbänden, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern, bei den sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,
b) die Einrichtung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes,
c) den mit Meldungen nach lit. a und b im Zusammenhang stehenden Schutz von Hinweisgebern und
d) den Schutz von Hinweisgebern vor Benachteiligungen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten bzw. durch Organe der in lit. a genannten Rechtsträger bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung.
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