(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.
(5) Eine anonyme Meldung ist nach ihrem Einlangen daraufhin zu prüfen, ob ihr Inhalt eine ausreichende Grundlage für das weitere Verfahren, insbesondere für die Ergreifung von Folgemaßnahmen bildet. Ist dies der Fall und besteht Grund zur Annahme, dass der anonyme Hinweisgeber nach § 8 berechtigt ist, Meldungen an die interne Meldestelle zu richten, so ist die Meldung zu dokumentieren und sind die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen; die Abs. 2, 3 und 4 gelten nicht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt die anonyme Meldung als nicht entgegengenommen und sind keine weiteren Schritte zu setzen.
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