(1) Zugang zur externen Meldestelle haben alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere
a) Dienst- oder Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienst- oder Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
b) Selbstständige,
c) Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten,
d) Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten, und
e) Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Eine Meldung an die externe Meldestelle kann nach Nutzung oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise