Die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 erfassten Rechtsvorschriften obliegen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt, dem Landesvolksanwalt (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, in der jeweils geltenden Fassung).
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