(1) Der Landesvolksanwalt hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten.
(2) Eine anonyme Meldung ist nach ihrem Einlangen daraufhin zu prüfen, ob ihr Inhalt eine ausreichende Grundlage für das weitere Verfahren, insbesondere für die Ergreifung von Folgemaßnahmen bildet. Ist dies der Fall und besteht Grund zur Annahme, dass der anonyme Hinweisgeber nach § 13 berechtigt ist, Meldungen an die externe Meldestelle zu richten, so ist die Meldung zu dokumentieren und sind die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. ist bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken; § 15 Abs. 2 und 6, § 15 Abs. 3 hinsichtlich der Verpflichtung, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder Präzisierung der Informationen zu ersuchen, und § 15 Abs. 7 hinsichtlich der Verpflichtung, den Hinweisgeber von einer Weiterleitung der Meldung zu verständigen, gelten nicht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt die anonyme Meldung als nicht entgegengenommen und sind keine weiteren Schritte zu setzen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 hat der Landesvolksanwalt sich eines Hinweisgebersystems zu bedienen, das so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben ist, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestellen betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist. Für den Fall, dass beim Landesvolksanwalt Meldungen ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.
(4) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete des Büros des Landesvolksanwaltes betraut werden.
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