Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, S. 17, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. L, 2024/3015, 12.12.2024, umgesetzt.
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