(1) Wer
a) eine Meldung behindert oder zu behindern versucht oder den Hinweisgeber durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
b) gegen die Verpflichtungen nach den §§ 9 Abs. 2 oder 14 Abs. 3, die Vertraulichkeit der Identität eines Hinweisgebers zu wahren, verstößt,
c) als Dienst- oder Arbeitnehmer einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet, oder
d) als Meldeberechtigter nach § 13 Abs. 1 wissentlich falsche Informationen über Verstöße an den Landesvolksanwalt als externe Meldestelle meldet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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