(1) Die Meldung muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
(3) Der Landesvolksanwalt hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken; insbesondere kann er zu diesem Zweck in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt bei der zuständigen Stelle auf Abklärung oder Abhilfe hinwirken oder dieser gegenüber eine Empfehlung abgeben, wie gegen den gemeldeten Verstoß vorgegangen werden kann.
(4) Zuständige Stellen, die vom Landesvolksanwalt mit einer Meldung befasst werden, haben
a) den Landesvolksanwalt bei der Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt zu unterstützen,
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden.
(5) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(6) Der Landesvolksanwalt hat dem Hinweisgeber
a) spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung eine Rückmeldung zu übermitteln; in hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten erfolgen, die Gründe hierfür sind dem Hinweisgeber mitzuteilen;
b) sofern dies nicht schon im Rahmen der Rückmeldung nach lit. a erfolgt ist, in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt das abschließende Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(7) Der Landesvolksanwalt hat Meldungen, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.
(8) Der Landesvolksanwalt hat Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
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