LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020

Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020

In Kraft seit 21. Juni 2022
Up-to-date

§ 1

§ 1 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in der Steiermark.

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

(1) Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen für den Anbau von Trauben, die in Verkehr gebracht werden sollen und Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) 2018/273, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegt.

(2) Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, unmittelbar anwendbar.

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. Weingarten : eine Weinbaufläche gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2018/273 im Ausmaß von mindestens 500 m², die zur Herstellung von Weinbauerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden sollen, bewirtschaftet wird;

2. Weingartenfläche : landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur Herstellung von Weinbauerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden sollen, dient oder unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung fällt;

3. Bewirtschaftende/Bewirtschaftender : Person oder Personenmehrheit, die eine Weingartenfläche im Sinne der Z 2 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

4. Betriebliche Einheit : eine wirtschaftliche Einheit, die gekennzeichnet ist durch:

a) eigene Wirtschaftsgüter und maschinelle Grundausstattung,

b) eigenes Personal oder zugeordnete Arbeitsleistung des Personals,

c) getrennter Einkauf der Betriebsmittel,

d) exakte Zuordnung im Belegwesen (getrennte Rechnungen),

e) getrenntes Auftreten gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung, AMA,

f) getrennte Vermarktung der Erzeugnisse,

g) räumliche Trennung der Flächen und Wirtschaftsgebäude (darunter fällt auch die unerlässliche Infrastruktur d.h. eigene Kellereiwirtschaft),

h) unerlässliche Infrastruktur, z. B. eigene Kellereiwirtschaft;

5. INVEKOS : integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem betreffend Marktordnungsprämien und Leistungsabgeltungen als Direktzahlungen an agrarische Betriebe, als Grundlage der Förderabwicklung dienen Schläge;

6. Schlag : zusammenhängende Weingartenfläche, die mit nur einer bestimmten Rebsorte mit demselben Auspflanzjahr bepflanzt ist;

7. Weinwirtschaftsjahr : Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres;

8. Roden : vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Weingartenfläche befinden;

9. Auspflanzen : endgültiges Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern;

10. Nachpflanzen : Auspflanzen von einzelnen Rebstöcken auf demselben Standort, wenn einzelne Rebstöcke ausgefallen sind oder aus phytosanitären Gründen vollständig entfernt werden mussten;

11. Wiederbepflanzung : Auspflanzen von Reben einer gesamten Weingartenfläche nach einer Rodung genehmigter Pflanzungen;

12. Neuauspflanzung : erstmaliges genehmigtes Auspflanzen;

13. Umveredelung : Veredelung eines Rebstockes, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde;

14. Regionales Weinkomitee : gemäß § 2 Branchenverband-Verordnung für das Land Steiermark eingerichtetes Komitee;

15. Agrarische Operationen : nachfolgende Maßnahmen auf dem Gebiet der Bodenreform:

a) Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,

b) Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken,

c) Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten,

d) Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten;

16. Riede : Grundflächen, die sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbständige Gebietsteile darstellen und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurden oder infolge der Lage und Beschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lassen. Sowie Grundflächen, die in einer anderen Riede liegen, wenn sie die vor genannten Voraussetzungen erfüllen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022

§ 4

§ 4 Lagenbeurteilung

(1) Neuanpflanzungen für das Folgejahr sind der Behörde bis spätestens 30. November zur Vornahme der Lagenbeurteilung zu melden. Meldungen, die nach dem 30. November einlangen, werden erst bei der nächstfolgenden Pflanzgenehmigungsvergabe berücksichtigt.

(2) Die Lagenbeurteilung ist einem Antrag auf Neuauspflanzung nach § 6 und einem Antrag auf Wiederbepflanzung auf einer anderen Weingartenfläche nach § 5 Abs. 2 als Beilage anzuschließen.

(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, in der Folge Landwirtschaftskammer genannt, und des Regionalen Weinkomitees mit Verordnung die Kriterien für die Beurteilung zu definieren. Hierbei hat die Landesregierung auf die Ausrichtung, Hangneigung, Frostgefährdung und Höhenlage der zu beurteilenden Weingartenfläche Bedacht zu nehmen.

(4) Das Auspflanzen ohne Genehmigung ist unzulässig.

§ 5

§ 5 Wiederbepflanzung

(1) Eine Wiederbepflanzung ist nur bei Rodungen genehmigter Pflanzungen auf Weingartenflächen, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 im Weinbaukataster erfasst sind, zulässig.

(2) Die Wiederbepflanzung ist binnen 2 Jahren nach erfolgter Rodung mittels Online-Formular der AMA zu beantragen. Eine beabsichtigte Wiederbepflanzung ist der Behörde spätestens 3 Monate vor dem geplanten Auspflanzungstermin mittels Online-Formular der AMA zu melden. Die Genehmigung der Wiederbepflanzung ist derselben/demselben Bewirtschaftenden zu erteilen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Wiederbepflanzung hat grundsätzlich auf der gerodeten Weingartenfläche zu erfolgen. Eine Übertragung auf eine andere Weingartenfläche ist nur im Ausnahmefall unter Anschluss der Lagenbeurteilung und nur innerbetrieblich möglich, wenn diese Weingartenfläche gemäß § 4 Abs. 3 geeignet ist. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen.

(3) Eine Genehmigung der Wiederbepflanzung im vereinfachten Verfahren kann bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, beantragt werden, wenn die Wiederbepflanzung auf derselben Weingartenfläche erfolgt. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit die Behörde nicht binnen 3 Monaten ab Einbringung des Antrages auf Wiederbepflanzung widerspricht. Die Behörde hat auf Verlangen den Eintritt der Genehmigung schriftlich zu bestätigen.

(4) Die Wiederbepflanzung hat binnen 3 Jahren ab Genehmigung nachweislich zu erfolgen. Die Auspflanzung darf das Ausmaß der gerodeten Rebfläche nicht überschreiten.

§ 6

§ 6 Neuauspflanzung

(1) Die Landesregierung kann eine von § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer oder des Regionalen Weinkomitees abweichende Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen mittels Verordnung festlegen, soweit die Marktsituation eine solche Reglementierung erfordert.

(2) Die Neuauspflanzung ist im Zeitraum von 15. Jänner bis 15. Februar unter Anschluss der Lagenbeurteilung mittels Online-Formular der AMA zu beantragen.

(3) Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Zeitpunkt der Antragstellung über eine im Landesweinbaukataster verzeichnete Weingartenfläche und eine ausreichende berufliche Qualifikation (mindestens Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft oder zumindest fünfjährige weinbauliche Praxis) verfügen und die Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr als betriebliche Einheit bewirtschaften.

(4) Die Bewertung der eingelangten Anträge hat durch die Behörde nach folgenden Kriterien zu erfolgen:

1. Erzeugerinnen/Erzeuger, die erstmals Reben auspflanzen und die den Betrieb als Inhaberin/Inhaber bewirtschaften (Neueinsteigerin/Neueinsteiger); handelt es sich um eine natürliche Person, so darf diese zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal 40 Jahre alt sein und muss den Betrieb vor weniger als 18 Monaten übernommen haben; handelt es sich um eine juristische Person, so muss jene Person diese Voraussetzungen erfüllen, die die wirksame und langfristige Kontrolle hinsichtlich der Entscheidungen (Betriebsführung, Gewinn, finanzielles Risiko) trägt; bei juristischen Personen müssen diese Voraussetzungen während eines Zeitraums von fünf Jahren gegeben sein; zudem haben Neueinsteigerinnen/Neueinsteiger abweichend zu Abs. 3 die ausreichende fachliche berufliche Qualifikation durch eine weinbauliche Fachausbildung (zumindest Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft) nachzuweisen. Neueinsteigerinnen/Neueinsteiger sind verpflichtet, die neu bepflanzte Fläche während eines Zeitraums von fünf Jahren selbst zu bewirtschaften;

2. Hangneigung der beantragten Weingartenfläche; als Hangneigung wird die durchschnittliche Hangneigung der beantragten Weingartenfläche ermittelt.

3. Vergrößerung kleinerer und mittlerer Betriebe, das sind Betriebe zwischen 0,5 ha bis 50 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche;

4. biologische oder nachhaltige Produktion; Bewirtschaftende sind verpflichtet, für die neu zu bepflanzende Weingartenfläche während eines Mindestzeitraums von fünf Jahren die Vorschriften für die biologische/nachhaltige Produktion einzuhalten.

Die Details zu den Bewertungskriterien, die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien und die für die Reihung vorzunehmende Gewichtung der Kriterien zueinander werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Bei Punktegleichheit ist der Betrieb mit der kleineren bewirtschafteten Weingartenfläche vorzureihen.

(5) Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen. Die genehmigungsfähige Auspflanzfläche ist auf die bisher im Landesweinbaukataster verzeichnete Fläche der Antragstellerin/des Antragstellers, maximal jedoch mit 2 ha begrenzt (Deckelung). Die Auspflanzung hat binnen 3 Jahren ab Genehmigung auf Rechnung und Gefahr der Antragstellerin/des Antragstellers zu erfolgen. Eine Auspflanzung durch eine andere/einen anderen Bewirtschaftenden ist unzulässig.

§ 7

§ 7 Weinbauriede

(1) Jede/Jeder Bewirtschaftende und jeder Weinbauverein kann bis spätestens 30. Juni bei der Landwirtschaftskammer unter Begründung eine Riede anregen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Riedenanregung mit dem Regionalen Weinkomitee zu beraten. Das Ergebnis der Beratungen ist den örtlich betroffenen Bewirtschaftenden oder Weinbauvereinen von der Landwirtschaftskammer nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die von einer Riedenanregung örtlich betroffenen Bewirtschaftenden oder Weinbauvereine können binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitige Einwendungen sind von der Landwirtschaftskammer gemeinsam mit dem Regionalen Weinkomitee zu beraten und nach Maßgabe des § 3 Z 16 zu berücksichtigen. Können Riedenanregungen nicht berücksichtigt werden, ist die/der Bewirtschaftende und der Weinbauverein (§ 7 Abs. 1) darüber von der Landwirtschaftskammer unter Begründung in Kenntnis zu setzen.

(3) Ist das Einvernehmen zwischen Landwirtschaftskammer und Regionalem Weinkomitee hergestellt und die Riedenanregung unter den Bewirtschaftenden bezüglich ihrer bisherigen Bezeichnung als Weinbauriede oder bezüglich der Erwartung, dass die Riede infolge ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit gleichartige und gleichwertige Weine hervorbringt, unstrittig, kann die Landwirtschaftskammer die Riedenanregung in den Antrag an die Landesregierung auf Verordnung von Weinbaurieden aufnehmen. Dieser Antrag ist jährlich bis spätestens 15. September zu stellen und bedarf der Schriftform. Der Antrag ist bezogen auf jede Riedenanregung fachlich zu begründen und hat eine planliche Darstellung geordnet nach Bezirk und Gemeinden (Katastralgemeinden) zu umfassen. Gleichzeitig hat die Landwirtschaftskammer dem Antrag alle für die Erlassung einer Verordnung erforderlichen Unterlagen (Daten, Pläne, fachliche Stellungnahmen, Nachweis der Verständigung der Bewirtschaftenden oder der Weinbauvereine) anzuschließen.

(4) Liegen die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze vor und ist die Qualifikation als Riede gegeben, kann die Landesregierung durch Verordnung Weinbaurieden gemäß § 3 Z 16 bestimmen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Agrarbezirkshörde zu hören, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022

§ 8

§ 8 Pflanzungen nach agrarischen Operationen

(1) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden im Weinbaugebiet das Pflanzen von Reben auf für den Weinbau geeigneten Flächen auf Antrag zu genehmigen, wenn die Agrarbehörde bestätigt, dass die bestehende Weingartenfläche im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten oder wenn eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen anders nicht zumutbar ist.

(2) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden das Pflanzen von Reben auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) im Weinbaugebiet im Ausmaß ihrer/seiner im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenfläche zu untersagen, sofern die Rodung gesetzwidrige Rebpflanzungen umfasste und die Abfindungsgrundstücke gemäß § 4 Abs. 2 für den Weinbau nicht geeignet sind.

(3) Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bzw. nach dem Abschluss der agrarischen Operation bei der Behörde einzubringen. Die Agrarbezirksbehörde hat der Behörde die im Zuge der agrarischen Operation gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.

§ 9

§ 9 Klassifizierung der Rebsorten

(1) Das Auspflanzen und Wiederbepflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten und das Umveredeln mit nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees mittels Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die für die Herstellung von Kelter- und Tafeltrauben geeignet sind. Es dürfen nur solche Rebsorten klassifiziert werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, mittelfristig hochwertige Trauben hervorzubringen.

(3) Ein Nachpflanzen ist nur mit klassifizierten Rebsorten gestattet.

§ 10

§ 10 Sonderanlagen, Auspflanzungen zu Versuchszwecken

(1) Das Auspflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten (§ 9) zu Versuchszwecken ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Im Antrag sind anzuführen:

1. Ort und Größe der geplanten Pflanzung;

2. Rebsorten;

3. Versuchszweck;

4. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Versuches,

5. Glaubhaftmachung, dass Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.

(2) Die Behörde hat die Genehmigung befristet erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Soweit eine aufrechte Pflanzgenehmigung gemäß § 5 oder § 6 besteht, ist auch ein Inverkehrbringen zulässig. Vor der Erteilung der Genehmigung zu Versuchszwecken ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.

(3) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;

2. Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;

3. wissenschaftliche Untersuchungen;

4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

5. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für Drittländer vorgesehen ist;

6. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(4) Der Abschluss des Versuches ist der Behörde zu melden. Wenn die aus dem Versuch gewonnenen Rebsorten nicht binnen drei Jahren nach Ende des Versuches klassifiziert werden, sind die Versuchspflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.

§ 11

§ 11 Gewinnung von Rebvermehrungsgut

Für die Anlage von Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 Rebenverkehrsgesetz 1996 ist eine Genehmigung zur Auspflanzung gemäß § 5 oder § 6 erforderlich.

§ 12

§ 12 Rodungsauftrag

(1) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidförmig aufzutragen, wenn

1. Auspflanzungen ohne Genehmigung oder mit grober Verletzung von Nebenbestimmungen erfolgen;

2. Weingartenflächen nicht gemäß der in § 10 Abs. 4 festgesetzten Frist gerodet werden;

3. nicht klassifizierte Reben ausgepflanzt werden.

(2) Eine gesetzwidrige Auspflanzung gilt bis zu ihrer Rodung weinbaulich genutzt, auch wenn sie nicht bearbeitet wird.

(3) Sofern eine/ein für die gesetzwidrige Auspflanzung Verantwortliche/Verantwortlicher nicht ausfindig gemacht werden kann, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die gesetzwidrige Auspflanzung vorgenommen wurde, die Rodung gemäß Abs. 1 aufzutragen.

§ 13

§ 13 Behörden

Behörde ist die Landesregierung in Verfahren nach § 10; im Übrigen ist die Landwirtschaftskammer Behörde.

§ 14

§ 14 Weinbauaufsicht

(1) Die Behörde hat die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Weinbaues sowie dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu überprüfen.

(2) Die Behörde hat Versuchsanlagen (§ 10) mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

(3) Die Organe der Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, die zur Überprüfung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Rebproben zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmen. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Den Bewirtschaftenden und Eigentümerinnen/Eigentümern der betroffenen Grundstücke ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein.

(4) Bewirtschaftende und Eigentümerinnen/Eigentümern sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 3) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu Weingartenflächen zu gestatten. Auf Verlangen haben die Bewirtschaftenden und Eigentümerinnen/Eigentümer die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

§ 15

§ 15 Landesweinbaukataster

(1) Die Behörde hat auf Basis des von der Agrarmarkt Austria (AMA) geführten INVEKOS-Systems ein Verzeichnis von allen Weinbautreibenden und allen von ihnen in der Steiermark bewirtschafteten Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster). Sie ist katasterführende Stelle.

(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten mit nachfolgenden Merkmalen zu verzeichnen:

1. Name und Anschrift der Eigentümerinnen/Eigentümer,

2. Name und Anschrift der/des Bewirtschaftenden,

3. Weingartenfläche, Betriebsnummer sowie eine allfällige Riedbezeichnung,

4. Flächenausmaß,

5. Rebsorten und Auspflanzungsjahr (oder geschätztes Alter),

6. Pflanzgenehmigungen und (alte) Pflanzrechte,

7. Flächen für Versuchszwecke und

8. Hangneigung.

(3) Jede/jeder Bewirtschaftende hat jährlich bis spätestens 15. Mai, erstmalig bis 31. Dezember 2020, einen „Mehrfachantrag Flächen“ gemäß Verordnung (EU) 640/2014, welcher alle bewirtschafteten Weingartenflächen zu beinhalten hat, abzugeben. Die Landwirtschaftskammer kann im Auftrag der Bewirtschaftenden tätig werden und erhält die hiefür notwendigen Zugriffe zum INVEKOS-System.

(4) Die Auspflanzung und die Rodung einer Weingartenfläche ist von der/dem Bewirtschaftenden der Behörde unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars der AMA innerhalb von vier Wochen nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung zu melden. Eine Änderung in der Person des/der Bewirtschaftenden ist ebenso binnen vier Wochen zu melden.

(5) Für jede Weingartenfläche mit einem Flächenausmaß von mehr als 500 m² sind von der/dem Bewirtschaftenden Schläge zu bilden, wobei jeder Schlag im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon zu digitalisieren ist. Für Weingartenflächen mit einem Flächenausmaß von weniger als 500 m² können Schläge gebildet werden.

(6) Die Behörde überprüft die Daten. Wenn es erforderlich ist, stellt sie die Daten richtig und ergänzt sie. Auf Verlangen der Behörde haben die Bewirtschaftenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden beabsichtigte Berichtigungen oder Ergänzungen schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der/des Bewirtschaftenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekannt gegebenen Daten zutreffen oder welche Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der Behörde einzubringen.

§ 16

§ 16 Datenverarbeitung

(1) Die Behörde ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten des Landesweinbaukatasters zu verarbeiten und zum Zweck der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben zu übermitteln:

1. an die zuständige Bundeskellereiinspektion zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009;

2. an die AMA zur Einbringung der Daten in das INVEKOS-System;

3. an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bezirkskammern, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können veröffentlicht werden.

§ 17

§ 17 Übertragener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landesregierung ist weisungsbefugt.

§ 18

§ 18 Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Branchenverband-Verordnung, BGBl. II Nr. 164/2011;

2. Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2020;

3. Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung BGBl. I. Nr. 58/2017;

4. Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2019;

5. Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2018.

§ 19

§ 19 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. die gemäß § 14 Abs. 4 geforderten Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen sowie den Zutritt und die Begleitung zu Weingartenflächen verweigert,

2. die Abgabe des Mehrfachantrages gemäß § 15 Abs. 3 unterlässt;

3. bei der Abgabe des Mehrfachantrages gemäß § 15 Abs. 3 sowie bei der Online-Meldung von Rodung und Auspflanzung wissentlich unvollständige und unrichtige Angaben macht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. Auspflanzungen von nicht gemäß § 9 klassifizierten Rebsorten vornimmt;

2. Auspflanzungen ohne Meldung gemäß § 15 Abs. 4 vornimmt;

3. die im Rahmen eines Versuchs gemäß § 10 geernteten Trauben oder den davon gekelterten Wein ohne Pflanzgenehmigung in Verkehr bringt.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu 3 500 Euro je Hektar der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer Auspflanzungen ohne Genehmigung oder unter Nichteinhaltung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß §§ 5, 6 und 10 vornimmt oder solche Auspflanzungen bewirtschaftet oder als Eigentümerin/Eigentümer nachweislich duldet und ist mit folgenden Geldstrafen zu bestrafen:

1. mindestens 6 000 Euro je Hektar, wenn die nicht genehmigte Auspflanzung innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, gerodet wird;

2. mindestens 12 000 Euro je Hektar, wenn die nicht genehmigte Auspflanzung im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird;

3. mindestens 20 000 Euro je Hektar, wenn die nicht genehmigte Auspflanzung nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird.

(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters,

1. wer Neuauspflanzungen nicht innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist gemäß § 6 Abs. 5 zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzfläche vornimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen;

2. wer Wiederbepflanzungen nicht innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist gemäß § 5 Abs. 4 zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzfläche vornimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.

Die Z 1 und Z 2 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Auspflanzungs- bzw. Wiederbepflanzungsberechtigten keinen Fall höherer Gewalt darstellt.

§ 20

§ 20 EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr.1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S 671.

2. Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlich der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 28.2.2018, ABl. L 58, S 1.

3. Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 28.02.2018, ABl. L 58, S 60.

4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48.

§ 21

§ 21 Übergangsbestimmung

(1) Für bestehende Pflanzrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 erteilt wurden und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Auspflanzung einer Weingartenfläche genutzt werden sollen, ist eine Umwandlung seitens der Behörde zu genehmigen. Der Antrag ist zulässig, solange das seinerzeit verliehene Pflanzrecht Gültigkeit hat, längstens bis 31. Dezember 2020. Die Auspflanzung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die neue Genehmigung endet grundsätzlich drei Kalenderjahre nach Erteilung, jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das einst verliehene Pflanzrecht seine Gültigkeit verloren hätte.

(2) Bis ein Online-Formular der AMA zur Verfügung steht, behalten die bisherigen Formulare ihre Gültigkeit.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bleibt § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 weiterhin anwendbar.

§ 21a

§ 21a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 41/2022

Vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2022 eingebrachte Riedenanregungen von Bewirtschaftenden und Weinbauvereinen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022

§ 22

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2020, in Kraft.

§ 22a

§ 22a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 16, § 7 und § 21a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Juni 2022 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022

§ 23

§ 23 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.