(1) Neuanpflanzungen für das Folgejahr sind der Behörde bis spätestens 30. November zur Vornahme der Lagenbeurteilung zu melden. Meldungen, die nach dem 30. November einlangen, werden erst bei der nächstfolgenden Pflanzgenehmigungsvergabe berücksichtigt.
(2) Die Lagenbeurteilung ist einem Antrag auf Neuauspflanzung nach § 6 und einem Antrag auf Wiederbepflanzung auf einer anderen Weingartenfläche nach § 5 Abs. 2 als Beilage anzuschließen.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, in der Folge Landwirtschaftskammer genannt, und des Regionalen Weinkomitees mit Verordnung die Kriterien für die Beurteilung zu definieren. Hierbei hat die Landesregierung auf die Ausrichtung, Hangneigung, Frostgefährdung und Höhenlage der zu beurteilenden Weingartenfläche Bedacht zu nehmen.
(4) Das Auspflanzen ohne Genehmigung ist unzulässig.
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