(1) Die Behörde ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten des Landesweinbaukatasters zu verarbeiten und zum Zweck der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben zu übermitteln:
1. an die zuständige Bundeskellereiinspektion zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009;
2. an die AMA zur Einbringung der Daten in das INVEKOS-System;
3. an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bezirkskammern, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Gesamt- und Auswertungsergebnisse können veröffentlicht werden.
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