(1) Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen für den Anbau von Trauben, die in Verkehr gebracht werden sollen und Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der delegierten Verordnung (EU) 2018/273, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgelegt.
(2) Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, unmittelbar anwendbar.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise