(1) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden im Weinbaugebiet das Pflanzen von Reben auf für den Weinbau geeigneten Flächen auf Antrag zu genehmigen, wenn die Agrarbehörde bestätigt, dass die bestehende Weingartenfläche im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten oder wenn eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen anders nicht zumutbar ist.
(2) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden das Pflanzen von Reben auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) im Weinbaugebiet im Ausmaß ihrer/seiner im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenfläche zu untersagen, sofern die Rodung gesetzwidrige Rebpflanzungen umfasste und die Abfindungsgrundstücke gemäß § 4 Abs. 2 für den Weinbau nicht geeignet sind.
(3) Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bzw. nach dem Abschluss der agrarischen Operation bei der Behörde einzubringen. Die Agrarbezirksbehörde hat der Behörde die im Zuge der agrarischen Operation gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.
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