(1) Jede/Jeder Bewirtschaftende und jeder Weinbauverein kann bis spätestens 30. Juni bei der Landwirtschaftskammer unter Begründung eine Riede anregen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Riedenanregung mit dem Regionalen Weinkomitee zu beraten. Das Ergebnis der Beratungen ist den örtlich betroffenen Bewirtschaftenden oder Weinbauvereinen von der Landwirtschaftskammer nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die von einer Riedenanregung örtlich betroffenen Bewirtschaftenden oder Weinbauvereine können binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitige Einwendungen sind von der Landwirtschaftskammer gemeinsam mit dem Regionalen Weinkomitee zu beraten und nach Maßgabe des § 3 Z 16 zu berücksichtigen. Können Riedenanregungen nicht berücksichtigt werden, ist die/der Bewirtschaftende und der Weinbauverein (§ 7 Abs. 1) darüber von der Landwirtschaftskammer unter Begründung in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist das Einvernehmen zwischen Landwirtschaftskammer und Regionalem Weinkomitee hergestellt und die Riedenanregung unter den Bewirtschaftenden bezüglich ihrer bisherigen Bezeichnung als Weinbauriede oder bezüglich der Erwartung, dass die Riede infolge ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit gleichartige und gleichwertige Weine hervorbringt, unstrittig, kann die Landwirtschaftskammer die Riedenanregung in den Antrag an die Landesregierung auf Verordnung von Weinbaurieden aufnehmen. Dieser Antrag ist jährlich bis spätestens 15. September zu stellen und bedarf der Schriftform. Der Antrag ist bezogen auf jede Riedenanregung fachlich zu begründen und hat eine planliche Darstellung geordnet nach Bezirk und Gemeinden (Katastralgemeinden) zu umfassen. Gleichzeitig hat die Landwirtschaftskammer dem Antrag alle für die Erlassung einer Verordnung erforderlichen Unterlagen (Daten, Pläne, fachliche Stellungnahmen, Nachweis der Verständigung der Bewirtschaftenden oder der Weinbauvereine) anzuschließen.
(4) Liegen die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze vor und ist die Qualifikation als Riede gegeben, kann die Landesregierung durch Verordnung Weinbaurieden gemäß § 3 Z 16 bestimmen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Agrarbezirkshörde zu hören, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022
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