(1) Die Behörde hat die Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Weinbaues sowie dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zu überprüfen.
(2) Die Behörde hat Versuchsanlagen (§ 10) mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
(3) Die Organe der Behörde sowie die von ihr beauftragten Sachverständigen sind befugt, die zur Überprüfung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen, Rebproben zu entnehmen und Nachmessungen vorzunehmen. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Den Bewirtschaftenden und Eigentümerinnen/Eigentümern der betroffenen Grundstücke ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein.
(4) Bewirtschaftende und Eigentümerinnen/Eigentümern sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 3) die geforderten Auskünfte zu geben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Zutritt zu Weingartenflächen zu gestatten. Auf Verlangen haben die Bewirtschaftenden und Eigentümerinnen/Eigentümer die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
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