(1) Die Landesregierung kann eine von § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer oder des Regionalen Weinkomitees abweichende Höchstgrenze für die Genehmigung von Neuauspflanzungen mittels Verordnung festlegen, soweit die Marktsituation eine solche Reglementierung erfordert.
(2) Die Neuauspflanzung ist im Zeitraum von 15. Jänner bis 15. Februar unter Anschluss der Lagenbeurteilung mittels Online-Formular der AMA zu beantragen.
(3) Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Zeitpunkt der Antragstellung über eine im Landesweinbaukataster verzeichnete Weingartenfläche und eine ausreichende berufliche Qualifikation (mindestens Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft oder zumindest fünfjährige weinbauliche Praxis) verfügen und die Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr als betriebliche Einheit bewirtschaften.
(4) Die Bewertung der eingelangten Anträge hat durch die Behörde nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
1. Erzeugerinnen/Erzeuger, die erstmals Reben auspflanzen und die den Betrieb als Inhaberin/Inhaber bewirtschaften (Neueinsteigerin/Neueinsteiger); handelt es sich um eine natürliche Person, so darf diese zum Zeitpunkt der Antragstellung maximal 40 Jahre alt sein und muss den Betrieb vor weniger als 18 Monaten übernommen haben; handelt es sich um eine juristische Person, so muss jene Person diese Voraussetzungen erfüllen, die die wirksame und langfristige Kontrolle hinsichtlich der Entscheidungen (Betriebsführung, Gewinn, finanzielles Risiko) trägt; bei juristischen Personen müssen diese Voraussetzungen während eines Zeitraums von fünf Jahren gegeben sein; zudem haben Neueinsteigerinnen/Neueinsteiger abweichend zu Abs. 3 die ausreichende fachliche berufliche Qualifikation durch eine weinbauliche Fachausbildung (zumindest Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft) nachzuweisen. Neueinsteigerinnen/Neueinsteiger sind verpflichtet, die neu bepflanzte Fläche während eines Zeitraums von fünf Jahren selbst zu bewirtschaften;
2. Hangneigung der beantragten Weingartenfläche; als Hangneigung wird die durchschnittliche Hangneigung der beantragten Weingartenfläche ermittelt.
3. Vergrößerung kleinerer und mittlerer Betriebe, das sind Betriebe zwischen 0,5 ha bis 50 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche;
4. biologische oder nachhaltige Produktion; Bewirtschaftende sind verpflichtet, für die neu zu bepflanzende Weingartenfläche während eines Mindestzeitraums von fünf Jahren die Vorschriften für die biologische/nachhaltige Produktion einzuhalten.
Die Details zu den Bewertungskriterien, die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien und die für die Reihung vorzunehmende Gewichtung der Kriterien zueinander werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Bei Punktegleichheit ist der Betrieb mit der kleineren bewirtschafteten Weingartenfläche vorzureihen.
(5) Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen. Die genehmigungsfähige Auspflanzfläche ist auf die bisher im Landesweinbaukataster verzeichnete Fläche der Antragstellerin/des Antragstellers, maximal jedoch mit 2 ha begrenzt (Deckelung). Die Auspflanzung hat binnen 3 Jahren ab Genehmigung auf Rechnung und Gefahr der Antragstellerin/des Antragstellers zu erfolgen. Eine Auspflanzung durch eine andere/einen anderen Bewirtschaftenden ist unzulässig.
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