(1) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidförmig aufzutragen, wenn
1. Auspflanzungen ohne Genehmigung oder mit grober Verletzung von Nebenbestimmungen erfolgen;
2. Weingartenflächen nicht gemäß der in § 10 Abs. 4 festgesetzten Frist gerodet werden;
3. nicht klassifizierte Reben ausgepflanzt werden.
(2) Eine gesetzwidrige Auspflanzung gilt bis zu ihrer Rodung weinbaulich genutzt, auch wenn sie nicht bearbeitet wird.
(3) Sofern eine/ein für die gesetzwidrige Auspflanzung Verantwortliche/Verantwortlicher nicht ausfindig gemacht werden kann, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die gesetzwidrige Auspflanzung vorgenommen wurde, die Rodung gemäß Abs. 1 aufzutragen.
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