(1) Für bestehende Pflanzrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 erteilt wurden und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Auspflanzung einer Weingartenfläche genutzt werden sollen, ist eine Umwandlung seitens der Behörde zu genehmigen. Der Antrag ist zulässig, solange das seinerzeit verliehene Pflanzrecht Gültigkeit hat, längstens bis 31. Dezember 2020. Die Auspflanzung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die neue Genehmigung endet grundsätzlich drei Kalenderjahre nach Erteilung, jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das einst verliehene Pflanzrecht seine Gültigkeit verloren hätte.
(2) Bis ein Online-Formular der AMA zur Verfügung steht, behalten die bisherigen Formulare ihre Gültigkeit.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bleibt § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004 weiterhin anwendbar.
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