(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die gemäß § 14 Abs. 4 geforderten Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen sowie den Zutritt und die Begleitung zu Weingartenflächen verweigert,
2. die Abgabe des Mehrfachantrages gemäß § 15 Abs. 3 unterlässt;
3. bei der Abgabe des Mehrfachantrages gemäß § 15 Abs. 3 sowie bei der Online-Meldung von Rodung und Auspflanzung wissentlich unvollständige und unrichtige Angaben macht.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. Auspflanzungen von nicht gemäß § 9 klassifizierten Rebsorten vornimmt;
2. Auspflanzungen ohne Meldung gemäß § 15 Abs. 4 vornimmt;
3. die im Rahmen eines Versuchs gemäß § 10 geernteten Trauben oder den davon gekelterten Wein ohne Pflanzgenehmigung in Verkehr bringt.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit einer Geldstrafe von bis zu 3 500 Euro je Hektar der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer Auspflanzungen ohne Genehmigung oder unter Nichteinhaltung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß §§ 5, 6 und 10 vornimmt oder solche Auspflanzungen bewirtschaftet oder als Eigentümerin/Eigentümer nachweislich duldet und ist mit folgenden Geldstrafen zu bestrafen:
1. mindestens 6 000 Euro je Hektar, wenn die nicht genehmigte Auspflanzung innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, gerodet wird;
2. mindestens 12 000 Euro je Hektar, wenn die nicht genehmigte Auspflanzung im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird;
3. mindestens 20 000 Euro je Hektar, wenn die nicht genehmigte Auspflanzung nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird.
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters,
1. wer Neuauspflanzungen nicht innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist gemäß § 6 Abs. 5 zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzfläche vornimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen;
2. wer Wiederbepflanzungen nicht innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist gemäß § 5 Abs. 4 zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzfläche vornimmt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
Die Z 1 und Z 2 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Auspflanzungs- bzw. Wiederbepflanzungsberechtigten keinen Fall höherer Gewalt darstellt.
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