(1) Eine Wiederbepflanzung ist nur bei Rodungen genehmigter Pflanzungen auf Weingartenflächen, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 im Weinbaukataster erfasst sind, zulässig.
(2) Die Wiederbepflanzung ist binnen 2 Jahren nach erfolgter Rodung mittels Online-Formular der AMA zu beantragen. Eine beabsichtigte Wiederbepflanzung ist der Behörde spätestens 3 Monate vor dem geplanten Auspflanzungstermin mittels Online-Formular der AMA zu melden. Die Genehmigung der Wiederbepflanzung ist derselben/demselben Bewirtschaftenden zu erteilen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Wiederbepflanzung hat grundsätzlich auf der gerodeten Weingartenfläche zu erfolgen. Eine Übertragung auf eine andere Weingartenfläche ist nur im Ausnahmefall unter Anschluss der Lagenbeurteilung und nur innerbetrieblich möglich, wenn diese Weingartenfläche gemäß § 4 Abs. 3 geeignet ist. Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erfolgen.
(3) Eine Genehmigung der Wiederbepflanzung im vereinfachten Verfahren kann bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, beantragt werden, wenn die Wiederbepflanzung auf derselben Weingartenfläche erfolgt. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit die Behörde nicht binnen 3 Monaten ab Einbringung des Antrages auf Wiederbepflanzung widerspricht. Die Behörde hat auf Verlangen den Eintritt der Genehmigung schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Wiederbepflanzung hat binnen 3 Jahren ab Genehmigung nachweislich zu erfolgen. Die Auspflanzung darf das Ausmaß der gerodeten Rebfläche nicht überschreiten.
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