§ 21a § 21a — Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020
Vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2022 eingebrachte Riedenanregungen von Bewirtschaftenden und Weinbauvereinen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022
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