Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Weingarten : eine Weinbaufläche gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2018/273 im Ausmaß von mindestens 500 m², die zur Herstellung von Weinbauerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden sollen, bewirtschaftet wird;
2. Weingartenfläche : landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur Herstellung von Weinbauerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden sollen, dient oder unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung fällt;
3. Bewirtschaftende/Bewirtschaftender : Person oder Personenmehrheit, die eine Weingartenfläche im Sinne der Z 2 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;
4. Betriebliche Einheit : eine wirtschaftliche Einheit, die gekennzeichnet ist durch:
a) eigene Wirtschaftsgüter und maschinelle Grundausstattung,
b) eigenes Personal oder zugeordnete Arbeitsleistung des Personals,
c) getrennter Einkauf der Betriebsmittel,
d) exakte Zuordnung im Belegwesen (getrennte Rechnungen),
e) getrenntes Auftreten gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung, AMA,
f) getrennte Vermarktung der Erzeugnisse,
g) räumliche Trennung der Flächen und Wirtschaftsgebäude (darunter fällt auch die unerlässliche Infrastruktur d.h. eigene Kellereiwirtschaft),
h) unerlässliche Infrastruktur, z. B. eigene Kellereiwirtschaft;
5. INVEKOS : integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem betreffend Marktordnungsprämien und Leistungsabgeltungen als Direktzahlungen an agrarische Betriebe, als Grundlage der Förderabwicklung dienen Schläge;
6. Schlag : zusammenhängende Weingartenfläche, die mit nur einer bestimmten Rebsorte mit demselben Auspflanzjahr bepflanzt ist;
7. Weinwirtschaftsjahr : Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli des Folgejahres;
8. Roden : vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Weingartenfläche befinden;
9. Auspflanzen : endgültiges Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern;
10. Nachpflanzen : Auspflanzen von einzelnen Rebstöcken auf demselben Standort, wenn einzelne Rebstöcke ausgefallen sind oder aus phytosanitären Gründen vollständig entfernt werden mussten;
11. Wiederbepflanzung : Auspflanzen von Reben einer gesamten Weingartenfläche nach einer Rodung genehmigter Pflanzungen;
12. Neuauspflanzung : erstmaliges genehmigtes Auspflanzen;
13. Umveredelung : Veredelung eines Rebstockes, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde;
14. Regionales Weinkomitee : gemäß § 2 Branchenverband-Verordnung für das Land Steiermark eingerichtetes Komitee;
15. Agrarische Operationen : nachfolgende Maßnahmen auf dem Gebiet der Bodenreform:
a) Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
b) Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken,
c) Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten,
d) Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten;
16. Riede : Grundflächen, die sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbständige Gebietsteile darstellen und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurden oder infolge der Lage und Beschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lassen. Sowie Grundflächen, die in einer anderen Riede liegen, wenn sie die vor genannten Voraussetzungen erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022
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