(1) Das Auspflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten (§ 9) zu Versuchszwecken ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Im Antrag sind anzuführen:
1. Ort und Größe der geplanten Pflanzung;
2. Rebsorten;
3. Versuchszweck;
4. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Versuches,
5. Glaubhaftmachung, dass Zwecke der Pflanzung erreicht werden können und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.
(2) Die Behörde hat die Genehmigung befristet erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Soweit eine aufrechte Pflanzgenehmigung gemäß § 5 oder § 6 besteht, ist auch ein Inverkehrbringen zulässig. Vor der Erteilung der Genehmigung zu Versuchszwecken ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.
(3) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;
2. Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;
3. wissenschaftliche Untersuchungen;
4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
5. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für Drittländer vorgesehen ist;
6. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
(4) Der Abschluss des Versuches ist der Behörde zu melden. Wenn die aus dem Versuch gewonnenen Rebsorten nicht binnen drei Jahren nach Ende des Versuches klassifiziert werden, sind die Versuchspflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.
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