(1) Die Behörde hat auf Basis des von der Agrarmarkt Austria (AMA) geführten INVEKOS-Systems ein Verzeichnis von allen Weinbautreibenden und allen von ihnen in der Steiermark bewirtschafteten Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster). Sie ist katasterführende Stelle.
(2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten mit nachfolgenden Merkmalen zu verzeichnen:
1. Name und Anschrift der Eigentümerinnen/Eigentümer,
2. Name und Anschrift der/des Bewirtschaftenden,
3. Weingartenfläche, Betriebsnummer sowie eine allfällige Riedbezeichnung,
4. Flächenausmaß,
5. Rebsorten und Auspflanzungsjahr (oder geschätztes Alter),
6. Pflanzgenehmigungen und (alte) Pflanzrechte,
7. Flächen für Versuchszwecke und
8. Hangneigung.
(3) Jede/jeder Bewirtschaftende hat jährlich bis spätestens 15. Mai, erstmalig bis 31. Dezember 2020, einen „Mehrfachantrag Flächen“ gemäß Verordnung (EU) 640/2014, welcher alle bewirtschafteten Weingartenflächen zu beinhalten hat, abzugeben. Die Landwirtschaftskammer kann im Auftrag der Bewirtschaftenden tätig werden und erhält die hiefür notwendigen Zugriffe zum INVEKOS-System.
(4) Die Auspflanzung und die Rodung einer Weingartenfläche ist von der/dem Bewirtschaftenden der Behörde unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars der AMA innerhalb von vier Wochen nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung zu melden. Eine Änderung in der Person des/der Bewirtschaftenden ist ebenso binnen vier Wochen zu melden.
(5) Für jede Weingartenfläche mit einem Flächenausmaß von mehr als 500 m² sind von der/dem Bewirtschaftenden Schläge zu bilden, wobei jeder Schlag im Geografischen Informationssystem (GIS) als Polygon zu digitalisieren ist. Für Weingartenflächen mit einem Flächenausmaß von weniger als 500 m² können Schläge gebildet werden.
(6) Die Behörde überprüft die Daten. Wenn es erforderlich ist, stellt sie die Daten richtig und ergänzt sie. Auf Verlangen der Behörde haben die Bewirtschaftenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden beabsichtigte Berichtigungen oder Ergänzungen schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der/des Bewirtschaftenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die bekannt gegebenen Daten zutreffen oder welche Berichtigungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der beabsichtigten Berichtigung oder Ergänzung bei der Behörde einzubringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise