(1) Das Auspflanzen und Wiederbepflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten und das Umveredeln mit nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees mittels Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die für die Herstellung von Kelter- und Tafeltrauben geeignet sind. Es dürfen nur solche Rebsorten klassifiziert werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, mittelfristig hochwertige Trauben hervorzubringen.
(3) Ein Nachpflanzen ist nur mit klassifizierten Rebsorten gestattet.
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