Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001
Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993
Art. 2Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes
Art. 3Änderung des Gesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen
Art. 4Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Art. 5Änderung des Bienenzuchtgesetzes
Art. 6Änderung des Bgld. Bodenschutzgesetzes
Art. 7Änderung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979
Art. 8Änderung des Buschenschankgesetzes
Art. 9Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes
Art. 10Änderung des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland
Art. 11Änderung des Eisenstädter StadtrechtsVerfassungsbestimmung
Art. 12Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999
Art. 13Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes
Art. 14Änderung des Feldschutzgesetzes
Art. 15Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Art. 16Änderung des Fischereigesetzes 1949
Art. 17Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Art. 18Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes
Art. 19Änderung des Bgld. Gasgesetzes
Art. 20Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes
Art. 21Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfondsgesetzes
Art. 22Änderung der Burgenländischen GemeindeordnungVerfassungsbestimmung
Art. 23Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971
Art. 24Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes
Art. 25Änderung der Gemeindewahlordnung 1992
Art. 26Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995
Art. 27Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963
Art. 28Änderung des Hundeabgabegesetzes
Art. 29Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 1988
Vorwort
1. Abschnitt
Änderung von Landesgesetzen
Artikel 1
Art. 1 Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 69 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 500.000,--” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt.
2. Im § 69 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
3. Im § 69 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
Artikel 2
Art. 2 Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes
Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 16 Abs. 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
2. Im § 16 Abs. 2 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” und der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Artikel 3
Art. 3 Änderung des Gesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen
Das Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. Nr. 17/1989, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Artikel 4
Art. 4 Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.
Artikel 5
Art. 5 Änderung des Bienenzuchtgesetzes
Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1970, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 6
Art. 6 Änderung des Bgld. Bodenschutzgesetzes
Das Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 40/1992 und 75/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 1 wird der Betrag „2.000,- S” durch den Betrag „145 Euro” und der Betrag „100.000,- S” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
2. Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Artikel 7
Art. 7 Änderung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979
Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 37/1993, 24/1994 und 16/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 80.000,-” durch den Betrag „5.820 Euro” ersetzt.
Artikel 8
Art. 8 Änderung des Buschenschankgesetzes
Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Artikel 9
Art. 9 Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1991 und 33/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 29 Abs. 1 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
2. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Artikel 10
Art. 10 Änderung des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland
Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland, LGBl. Nr. 19/1961, wird wie folgt geändert:
Im § 5 wird der Betrag „3.000.- S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 11
Art. 11 Änderung des Eisenstädter Stadtrechts Verfassungsbestimmung
Das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
2. Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.
Artikel 12
Art. 12 Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:
1. Im § 43 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
2. Im § 62 Abs. 1 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.
Artikel 13
Art. 13 Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 8.200,--” durch den Betrag „600 Euro” ersetzt.
2. Im § 8 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 790,--” durch den Betrag „57,50 Euro” und der Betrag „S 2.640,--” durch den Betrag „192 Euro” ersetzt.
3. Die Anlage zu § 8 lautet:
Art. 13 “Anlage zu § 8 Familienzuschuss nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen
monatlicher Zuschuss | gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen | |||
196,60 Euro | 525,40 Euro | |||
182,80 Euro | 537 Euro | |||
169 Euro | 543,50 Euro | |||
155,20 Euro | 549,40 Euro | |||
141,40 Euro | 561,70 Euro | |||
127,60 Euro | 567,50 Euro | |||
113,80 Euro | 574,10 Euro | |||
100 Euro | 586,40 Euro | |||
86,50 Euro | 592,20 Euro | |||
72,70 Euro | 598,10 Euro | |||
58,90 Euro | 610,40 Euro” | |||
Artikel 14
Art. 14 Änderung des Feldschutzgesetzes
Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 1 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.
Artikel 15
Art. 15 Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 39 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
2. Im § 39 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Artikel 16
Art. 16 Änderung des Fischereigesetzes 1949
Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1958, wird wie folgt geändert:
1. Im § 63c Abs. 1 lit. a wird der Betrag „S 20.-” durch den Betrag „1,45 Euro” ersetzt.
2. Im § 63c Abs. 1 lit. b wird der Betrag „S 50.-” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt.
3. Im § 63c Abs. 1 lit. c wird der Betrag „S 5.-” durch den Betrag „35 Cent” ersetzt.
4. Im § 73 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 17
Art. 17 Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 106 Abs. 1 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
2. Im § 106 Abs. 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.
Artikel 18
Art. 18 Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes
Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „S 60.000,-” durch den Betrag „4.360 Euro”, der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” sowie der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 19
Art. 19 Änderung des Bgld. Gasgesetzes
Das Bgld. Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Artikel 20
Art. 20 Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes
Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt.
2. § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Der auszuzahlende Nettobetrag ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
3. Im § 22 wird der Betrag „400 S” durch den Betrag „29,10 Euro” ersetzt.
Artikel 21
Art. 21 Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfondsgesetzes
Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1980 und 30/1991 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 64/1973, wird wie folgt geändert:
Im § 12 wird der Betrag „550 Millionen Schilling” durch den Betrag „40 Mio. Euro” ersetzt.
Artikel 22
Art. 22 Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung Verfassungsbestimmung
Die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 27 Abs. 2 Z 7 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
2. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.
Artikel 23
Art. 23 Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971
Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
2. Im § 15 Abs. 6 erster Satz wird der Betrag „S 500.-” durch den Betrag „36,40 Euro” ersetzt.
Artikel 24
Art. 24 Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Artikel 25
Art. 25 Änderung der Gemeindewahlordnung 1992
Die Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 109 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Artikel 26
Art. 26 Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Million Schilling” durch den Betrag „72.700 Euro” ersetzt.
2. Im § 29 Abs. 4 letzter Satz wird der Betrag „900 S” durch den Betrag „66 Euro” ersetzt.
3. Im § 34 Abs. 1 wird der Betrag „500 000 S” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt.
4. Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Artikel 27
Art. 27 Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „15 und höchstens 30 Schilling” durch die Wortfolge „ein und höchstens 2,10 Euro” ersetzt.
2. Im § 37 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000.-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Artikel 28
Art. 28 Änderung des Hundeabgabegesetzes
Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1994, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,20 Euro” sowie werden die Beträge „S 200,-” jeweils durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt.
2. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „2.000,-- S” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.
Artikel 29
Art. 29 Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 1988
Das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 59/1993 und 55/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 63/1989, wird wie folgt geändert:
1. Im § 71 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.
2. Im § 71 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „300,- S” durch den Betrag „21,50 Euro” ersetzt.
3. Im § 71 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „150,- S” durch den Betrag „10,50 Euro” ersetzt.
4. Im § 71 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „800,- S” durch den Betrag „58 Euro” ersetzt.
5. Im § 131 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „1.000,- S” durch den Betrag „73 Euro” sowie der Betrag „700,- S” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.
6. Im § 170 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
7. Im § 194 Abs. 1 wird der Betrag „5.000.- S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
8. Im § 194 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „25.000,- S” durch den Betrag „1.800 Euro” ersetzt.
9. Im § 194 Abs. 3 wird der Betrag „15.000,- S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.
Artikel 30
Art. 30 Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 1986
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, wird wie folgt geändert:
1. Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
2. Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
3. Im § 19 Abs. 4 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 31
Art. 31 Änderung des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989
Das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
2. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „1.000 S” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Artikel 32
Art. 32 Änderung des Katastrophenhilfegesetzes
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, wird wie folgt geändert:
1. Im § 35 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
2. Im § 35 Abs. 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Artikel 33
Art. 33 Änderung der Kehrordnung
Im § 11 der Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981, wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Artikel 34
Art. 34 Änderung des Kindergartengesetzes 1995
Das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1996 und 55/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 21 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Artikel 35
Art. 35 Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes
Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
Artikel 36
Art. 36 Änderung des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes
Das Burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 1 wird der Betrag „S 1.000.-” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.
Artikel 37
Art. 37 Änderung des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes
Das Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „zehn Schilling” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
3. Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „300 S” durch den Betrag „22 Euro” ersetzt.
Artikel 38
Art. 38 Änderung der Landesabgabenordnung
Die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 89 Abs. 3 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.100 Euro” ersetzt.
2. Im § 90 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.
3. § 155 Abs. 1 lautet:
„(1) Ergeben sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
4. Im § 161 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
5. Im § 169 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.
6. Im § 176 Abs. 1 wird der Betrag „S 20” durch den Betrag „1,45 Euro” und der Betrag „S 200” durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt.
7. Im § 188 erster Satz wird der Betrag „S 50” jeweils durch den Betrag „3,65 Euro” ersetzt.
8. Im § 240 Abs. 3 wird der Betrag „S 50.000” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
Artikel 39
Art. 39 Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes
Das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt.
2. § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
Artikel 40
Art. 40 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 S” durch den Betrag „370 Euro” ersetzt.
Artikel 41
Art. 41 Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 35/1986, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
2. Im § 13 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
3. Im § 13 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
4. Im § 13 Abs. 2 letzter Satzteil (nach Z 3) wird der Betrag „S 200.000,-” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.
Artikel 42
Art. 42 Änderung des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole
Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 13 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Artikel 43
Art. 43 Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1983 und der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „S 7.000,--” durch den Betrag „508 Euro” ersetzt.
Artikel 44
Art. 44 Änderung der Landtagswahlordnung 1995
Die Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 94 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Artikel 45
Art. 45 Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 31 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Artikel 46
Art. 46 Änderung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949
Das landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4, wird wie folgt geändert:
Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag „500 S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.
Artikel 47
Art. 47 Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 99 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
2. Im § 99 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Artikel 48
Art. 48 Änderung des Burgenländischen Lichtspielgesetzes 1960
Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1970 und 9/1993, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „100 S” durch den Betrag „7,20 Euro” ersetzt.
2. Im § 21 Abs. 2 dritter Satz wird der Betrag „50 S” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt.
3. Im § 22 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 49
Art. 49 Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999
Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24 Abs. 2 wird der Betrag „S 300,--” durch den Betrag „22 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
2. Im § 24 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt.
3. Im § 24 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt.
4. Im § 24 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.
5. Im § 24 Abs. 5 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.
Artikel 50
Art. 50 Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1983 und 71/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 400,-” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt.
2. Im § 10 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 400,--” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt.
3. Im § 10 Abs. 3 wird der Betrag „S 15,--” durch den Betrag „1,05 Euro” ersetzt.
4. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag „S 25,--” durch den Betrag „1,80 Euro” ersetzt.
5. Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Artikel 51
Art. 51 Änderung des Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken
Das Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken, LGBl. Nr. 16/1989, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.090 Euro” ersetzt.
Artikel 52
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel
Art. 52
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 38 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Artikel 53
Art. 53 Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 75b Abs. 2 wird der Betrag „S 3,--” durch den Betrag „22 Cent” ersetzt.
2. Im § 78 Abs. 1 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Artikel 54
Art. 54 Änderung des Objektivierungsgesetzes
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994 und 57/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Betrag „S 700,-” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.
Artikel 55
Art. 55 Änderung des Bgld. Parteienförderungsgesetzes
Das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1996 und 21/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 1 wird der Betrag „S 300.000,-” durch den Betrag „21.800 Euro” ersetzt.
2. Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „S 10,-” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt.
3. Im § 10 wird folgender Satz angefügt:
„Ab 1. Jänner 2002 ist zudem für die Ermittlung der Bezugsgröße und der im ersten Satz genannten Beträge der entsprechende Euro-Umrechnungswert heranzuziehen.”
Artikel 56
Art. 56 Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes
Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 32/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „50.000,-- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
Artikel 57
Art. 57 Änderung des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes
Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1996, 9/1997, 30/1998 und 8/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 5 lautet:
Art. 57 “Höhe des Pflegegeldes
Art. 57 § 5
Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in
Stufe 1 | 145,40 Euro |
Stufe 2 | 268,00 Euro |
Stufe 3 | 413,50 Euro |
Stufe 4 | 620,30 Euro |
Stufe 5 | 842,40 Euro |
Stufe 6 | 1.148,70 Euro |
Stufe 7 | 1.531,50 Euro“ |
2. Im § 6 zweiter Satz wird der Betrag „S 825,--” durch den Betrag „60 Euro” ersetzt.
3. § 14 Abs. 5 lautet:
“(5) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
Artikel 58
Art. 58 Änderung des Gesetzes, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997
Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert:
Im Artikel II Abs. 3 wird der Betrag „S 2.635,--” durch den Betrag „191,50 Euro” ersetzt.
Artikel 59
Art. 59 Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 14e wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Artikel 60
Art. 60 Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
2. Im § 21 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Artikel 61
Art. 61 Änderung des Ruster Stadtrechts Verfassungsbestimmung
Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
2. Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15 000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.
Artikel 62
Art. 62 Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes
Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 63
Art. 63 Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert:
1. Im § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „40 Euro” ersetzt.
2. Im § 52 Abs. 9 erster Satz wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
3. Im § 77 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
Artikel 64
Art. 64 Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” und der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Artikel 65
Art. 65 Änderung des Bgld. Tierzuchtgesetzes
Das Bgld. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 33/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 51 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
2. Im § 51 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
3. Im § 51 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.
Artikel 66
Art. 66 Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992
Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Die Ortstaxe beträgt pro Person und Tag des Aufenthalts im Gemeindegebiet mindestens 58 Cent, höchstens aber 1,45 Euro.”
2. Im § 26 Abs. 3 wird der Betrag „S 1.000,-” durch den Betrag „72,60 Euro” ersetzt.
3. Im § 27 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „363 Euro”, der Betrag „S 2.000,-” durch den Betrag „145 Euro” sowie der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,30 Euro” ersetzt.
4. Im § 27 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 270.000,-” durch den Betrag „19.620 Euro” ersetzt.
5. § 27 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
“Dieser beträgt
a) | in der Ortsklasse I | 43,60 Euro |
b) | in der Ortsklasse II | 32,70 Euro |
c) | in der Ortsklasse III | 21,80 Euro |
d) | in der Ortsklasse IV | 10,90 Euro.” |
6. § 28 Abs. 5 lautet:
“(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr
a) | bei einer Nutzfläche bis zu 30 m 2 | 36,30 Euro |
b) | bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m 2 bis 50 m 2 | 50,80 Euro |
c) | bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m 2 bis 70 m 2 | 72,60 Euro |
d) | bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m 2 bis 100 m 2 | 94,40 Euro |
e) | bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m 2 bis 130 m 2 | 116,20 Euro |
f) | bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m 2 | 145,30 Euro. |
§ 26 Abs. 4 ist anzuwenden.” |
7. Im § 31 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
Artikel 67
Art. 67 Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 25 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” ersetzt.
2. Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
3. Im § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.
Artikel 68
Art. 68 Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes
Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
2. Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 69
Art. 69 Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes
Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
2. Im § 21 wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 70
Art. 70 Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes
Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, wird wie folgt geändert:
Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
Artikel 71
Art. 71 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.
Artikel 72
Art. 72 Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden
Das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 2/1963, 9/1970 und 19/1974, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „12.000.- S” durch den Betrag „870 Euro” ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag „6.000.- S” durch den Betrag „435 Euro” ersetzt.
Artikel 73
Art. 73 Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 10 wird der Betrag „S 6.000,-” durch den Betrag „440 Euro” ersetzt.
Artikel 74
Art. 74 Änderung des Weinbaugesetzes 1998
Das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
2. Im § 14 Abs. 2 wird der Betrag „S 2,--” durch den Betrag „15 Cent” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
Artikel 75
Art. 75 Änderung des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:
“(6) Das höchstzulässige Jahreseinkommen beträgt bei einer Haushaltsgröße von
einer Person | 25.440 Euro |
zwei Personen | 39.975 Euro |
drei Personen | 43.605 Euro |
vier Personen | 47.965 Euro. |
Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um 5.090 Euro.”
2. Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 550.000,--” durch den Betrag „39.975 Euro” ersetzt.
3. Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 8.500,-” durch den Betrag „618 Euro” ersetzt.
4. Im § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 7.700,-” durch den Betrag „560 Euro” ersetzt.
5. Im § 34 Abs. 6 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,25 Euro” ersetzt.
6. Im § 55 Z 1 zweiter Satz wird der Betrag „S 350.000,--” durch den Betrag „25.500 Euro” ersetzt.
2. Abschnitt
Inkrafttreten Verfassungsbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.