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Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date

1. Abschnitt

Änderung von Landesgesetzen

Artikel 1

Art. 1 Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 69 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 500.000,--” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt.

2. Im § 69 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

3. Im § 69 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Artikel 2

Art. 2 Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes

Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 1 wird der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2. Im § 16 Abs. 2 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” und der Betrag „S 10.000,--” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 3

Art. 3 Änderung des Gesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen

Das Gesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. Nr. 17/1989, wird wie folgt geändert:

Im § 4 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 4

Art. 4 Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.

Artikel 5

Art. 5 Änderung des Bienenzuchtgesetzes

Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1970, wird wie folgt geändert:

Im § 19 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 6

Art. 6 Änderung des Bgld. Bodenschutzgesetzes

Das Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 40/1992 und 75/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 1 wird der Betrag „2.000,- S” durch den Betrag „145 Euro” und der Betrag „100.000,- S” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

2. Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 7

Art. 7 Änderung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979

Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 37/1993, 24/1994 und 16/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 80.000,-” durch den Betrag „5.820 Euro” ersetzt.

Artikel 8

Art. 8 Änderung des Buschenschankgesetzes

Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 9

Art. 9 Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes

Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1991 und 33/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 1 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 10

Art. 10 Änderung des Gesetzes über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland

Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Burgenland, LGBl. Nr. 19/1961, wird wie folgt geändert:

Im § 5 wird der Betrag „3.000.- S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 11

Art. 11 Änderung des Eisenstädter Stadtrechts Verfassungsbestimmung

Das Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

2. Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 12

Art. 12 Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 1999

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:

1. Im § 43 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

2. Im § 62 Abs. 1 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.

Artikel 13

Art. 13 Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes

Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 8.200,--” durch den Betrag „600 Euro” ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „S 790,--” durch den Betrag „57,50 Euro” und der Betrag „S 2.640,--” durch den Betrag „192 Euro” ersetzt.

3. Die Anlage zu § 8 lautet:

Art. 13 “Anlage zu § 8 Familienzuschuss nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen

monatlicher Zuschuss gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen
196,60 Euro 525,40 Euro
182,80 Euro 537 Euro
169 Euro 543,50 Euro
155,20 Euro 549,40 Euro
141,40 Euro 561,70 Euro
127,60 Euro 567,50 Euro
113,80 Euro 574,10 Euro
100 Euro 586,40 Euro
86,50 Euro 592,20 Euro
72,70 Euro 598,10 Euro
58,90 Euro 610,40 Euro”

Artikel 14

Art. 14 Änderung des Feldschutzgesetzes

Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 12 Abs. 1 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 15

Art. 15 Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994

Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2. Im § 39 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 16

Art. 16 Änderung des Fischereigesetzes 1949

Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1958, wird wie folgt geändert:

1. Im § 63c Abs. 1 lit. a wird der Betrag „S 20.-” durch den Betrag „1,45 Euro” ersetzt.

2. Im § 63c Abs. 1 lit. b wird der Betrag „S 50.-” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt.

3. Im § 63c Abs. 1 lit. c wird der Betrag „S 5.-” durch den Betrag „35 Cent” ersetzt.

4. Im § 73 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 17

Art. 17 Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes

Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 106 Abs. 1 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2. Im § 106 Abs. 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.

Artikel 18

Art. 18 Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes

Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/1991, wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „S 60.000,-” durch den Betrag „4.360 Euro”, der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” sowie der Betrag „S 3.000,-” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 19

Art. 19 Änderung des Bgld. Gasgesetzes

Das Bgld. Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974, wird wie folgt geändert:

Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „30.000,- S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 20

Art. 20 Änderung des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes

Das Burgenländische Gemeindebezügegesetz, LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt.

2. § 5 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Der auszuzahlende Nettobetrag ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

3. Im § 22 wird der Betrag „400 S” durch den Betrag „29,10 Euro” ersetzt.

Artikel 21

Art. 21 Änderung des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfondsgesetzes

Das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz, LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 18/1980 und 30/1991 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 64/1973, wird wie folgt geändert:

Im § 12 wird der Betrag „550 Millionen Schilling” durch den Betrag „40 Mio. Euro” ersetzt.

Artikel 22

Art. 22 Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung Verfassungsbestimmung

Die Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 Abs. 2 Z 7 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

2. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „15.000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 23

Art. 23 Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971

Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

2. Im § 15 Abs. 6 erster Satz wird der Betrag „S 500.-” durch den Betrag „36,40 Euro” ersetzt.

Artikel 24

Art. 24 Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 25

Art. 25 Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Die Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 109 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 26

Art. 26 Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995

Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Million Schilling” durch den Betrag „72.700 Euro” ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 4 letzter Satz wird der Betrag „900 S” durch den Betrag „66 Euro” ersetzt.

3. Im § 34 Abs. 1 wird der Betrag „500 000 S” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt.

4. Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 27

Art. 27 Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963

Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „15 und höchstens 30 Schilling” durch die Wortfolge „ein und höchstens 2,10 Euro” ersetzt.

2. Im § 37 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000.-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 28

Art. 28 Änderung des Hundeabgabegesetzes

Das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,20 Euro” sowie werden die Beträge „S 200,-” jeweils durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt.

2. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „2.000,-- S” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.

Artikel 29

Art. 29 Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 1988

Das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 59/1993 und 55/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 63/1989, wird wie folgt geändert:

1. Im § 71 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.

2. Im § 71 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „300,- S” durch den Betrag „21,50 Euro” ersetzt.

3. Im § 71 Abs. 1 lit. c wird der Betrag „150,- S” durch den Betrag „10,50 Euro” ersetzt.

4. Im § 71 Abs. 1 lit. d wird der Betrag „800,- S” durch den Betrag „58 Euro” ersetzt.

5. Im § 131 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „1.000,- S” durch den Betrag „73 Euro” sowie der Betrag „700,- S” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.

6. Im § 170 Abs. 1 lit. b wird der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

7. Im § 194 Abs. 1 wird der Betrag „5.000.- S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000,- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

8. Im § 194 Abs. 2 wird der Betrag „500,- S” durch den Betrag „36 Euro” und der Betrag „25.000,- S” durch den Betrag „1.800 Euro” ersetzt.

9. Im § 194 Abs. 3 wird der Betrag „15.000,- S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 30

Art. 30 Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 1986

Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, wird wie folgt geändert:

1. Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

3. Im § 19 Abs. 4 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 31

Art. 31 Änderung des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989

Das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

2. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „1.000 S” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 32

Art. 32 Änderung des Katastrophenhilfegesetzes

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, wird wie folgt geändert:

1. Im § 35 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2. Im § 35 Abs. 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 33

Art. 33 Änderung der Kehrordnung

Im § 11 der Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981, wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 34

Art. 34 Änderung des Kindergartengesetzes 1995

Das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 47/1996 und 55/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 21 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 35

Art. 35 Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes

Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

Artikel 36

Art. 36 Änderung des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes

Das Burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird wie folgt geändert:

Im § 20 Abs. 1 wird der Betrag „S 1.000.-” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.

Artikel 37

Art. 37 Änderung des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes

Das Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 51/1992, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „zehn Schilling” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

3. Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „300 S” durch den Betrag „22 Euro” ersetzt.

Artikel 38

Art. 38 Änderung der Landesabgabenordnung

Die Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 89 Abs. 3 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.100 Euro” ersetzt.

2. Im § 90 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.

3. § 155 Abs. 1 lautet:

„(1) Ergeben sich bei Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

4. Im § 161 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

5. Im § 169 Abs. 2 wird der Betrag „S 2.000” durch den Betrag „145 Euro” ersetzt.

6. Im § 176 Abs. 1 wird der Betrag „S 20” durch den Betrag „1,45 Euro” und der Betrag „S 200” durch den Betrag „14,50 Euro” ersetzt.

7. Im § 188 erster Satz wird der Betrag „S 50” jeweils durch den Betrag „3,65 Euro” ersetzt.

8. Im § 240 Abs. 3 wird der Betrag „S 50.000” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Artikel 39

Art. 39 Änderung des Burgenländischen Landesbezügegesetzes

Das Burgenländische Landesbezügegesetz, LGBl. Nr. 12/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.267,30 Euro” ersetzt.

2. § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

Artikel 40

Art. 40 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag „5 000 S” durch den Betrag „370 Euro” ersetzt.

Artikel 41

Art. 41 Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes

Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 35/1986, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

2. Im § 13 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

3. Im § 13 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

4. Im § 13 Abs. 2 letzter Satzteil (nach Z 3) wird der Betrag „S 200.000,-” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.

Artikel 42

Art. 42 Änderung des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole

Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, wird wie folgt geändert:

Im § 13 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 43

Art. 43 Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes

Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1983 und der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „S 7.000,--” durch den Betrag „508 Euro” ersetzt.

Artikel 44

Art. 44 Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Die Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 94 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 45

Art. 45 Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993

Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 31 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 46

Art. 46 Änderung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949

Das landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4, wird wie folgt geändert:

Im § 24 Abs. 1 wird der Betrag „500 S” durch den Betrag „36 Euro” ersetzt.

Artikel 47

Art. 47 Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 99 Abs. 1 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

2. Im § 99 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 S” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 48

Art. 48 Änderung des Burgenländischen Lichtspielgesetzes 1960

Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1970 und 9/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 3 letzter Satz wird der Betrag „100 S” durch den Betrag „7,20 Euro” ersetzt.

2. Im § 21 Abs. 2 dritter Satz wird der Betrag „50 S” durch den Betrag „3,60 Euro” ersetzt.

3. Im § 22 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 49

Art. 49 Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetzes 1999

Das Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 Abs. 2 wird der Betrag „S 300,--” durch den Betrag „22 Euro” und der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

2. Im § 24 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt.

3. Im § 24 Abs. 4 Z 1 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 70.000,--” durch den Betrag „5.100 Euro” ersetzt.

4. Im § 24 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.

5. Im § 24 Abs. 5 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „S 300.000,--” durch den Betrag „22.000 Euro” ersetzt.

Artikel 50

Art. 50 Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969

Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 40, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1983 und 71/2000 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag „S 400,-” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt.

2. Im § 10 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 400,--” durch den Betrag „29,05 Euro” ersetzt.

3. Im § 10 Abs. 3 wird der Betrag „S 15,--” durch den Betrag „1,05 Euro” ersetzt.

4. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag „S 25,--” durch den Betrag „1,80 Euro” ersetzt.

5. Im § 13 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 51

Art. 51 Änderung des Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken

Das Gesetz über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken, LGBl. Nr. 16/1989, wird wie folgt geändert:

Im § 7 wird der Betrag „S 15.000,-” durch den Betrag „1.090 Euro” ersetzt.

Artikel 52

Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel

Art. 52

Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 38 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 53

Art. 53 Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1994 und 66/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 75b Abs. 2 wird der Betrag „S 3,--” durch den Betrag „22 Cent” ersetzt.

2. Im § 78 Abs. 1 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” und der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 54

Art. 54 Änderung des Objektivierungsgesetzes

Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994 und 57/1997 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 9 Abs. 5 letzter Satz wird der Betrag „S 700,-” durch den Betrag „51 Euro” ersetzt.

Artikel 55

Art. 55 Änderung des Bgld. Parteienförderungsgesetzes

Das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 27/1996 und 21/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 1 wird der Betrag „S 300.000,-” durch den Betrag „21.800 Euro” ersetzt.

2. Im § 9 Abs. 2 wird der Betrag „S 10,-” durch den Betrag „73 Cent” ersetzt.

3. Im § 10 wird folgender Satz angefügt:

„Ab 1. Jänner 2002 ist zudem für die Ermittlung der Bezugsgröße und der im ersten Satz genannten Beträge der entsprechende Euro-Umrechnungswert heranzuziehen.”

Artikel 56

Art. 56 Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes

Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 32/1995, wird wie folgt geändert:

Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „50.000,-- S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Artikel 57

Art. 57 Änderung des Burgenländischen Pflegegeldgesetzes

Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1996, 9/1997, 30/1998 und 8/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

Art. 57 “Höhe des Pflegegeldes

Art. 57 § 5

Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in

Stufe 1 145,40 Euro
Stufe 2 268,00 Euro
Stufe 3 413,50 Euro
Stufe 4 620,30 Euro
Stufe 5 842,40 Euro
Stufe 6 1.148,70 Euro
Stufe 7 1.531,50 Euro“

2. Im § 6 zweiter Satz wird der Betrag „S 825,--” durch den Betrag „60 Euro” ersetzt.

3. § 14 Abs. 5 lautet:

“(5) Das Pflegegeld ist auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”

Artikel 58

Art. 58 Änderung des Gesetzes, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997

Das Gesetz, mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert:

Im Artikel II Abs. 3 wird der Betrag „S 2.635,--” durch den Betrag „191,50 Euro” ersetzt.

Artikel 59

Art. 59 Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes

Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 14e wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 60

Art. 60 Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,-” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

2. Im § 21 Abs. 3 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 61

Art. 61 Änderung des Ruster Stadtrechts Verfassungsbestimmung

Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

2. Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15 000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.

Artikel 62

Art. 62 Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes

Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, wird wie folgt geändert:

Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 63

Art. 63 Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000

Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 5 zweiter Satz wird der Betrag „S 500,--” durch den Betrag „40 Euro” ersetzt.

2. Im § 52 Abs. 9 erster Satz wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

3. Im § 77 Abs. 2 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.

Artikel 64

Art. 64 Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes

Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:

Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag „30.000 Schilling” durch den Betrag „2.200 Euro” und der Betrag „10.000 Schilling” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 65

Art. 65 Änderung des Bgld. Tierzuchtgesetzes

Das Bgld. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 33/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 51 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 100.000,--” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

2. Im § 51 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

3. Im § 51 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 5.000,--” durch den Betrag „360 Euro” ersetzt.

Artikel 66

Art. 66 Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992

Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 7/1994 und 33/1994 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die Ortstaxe beträgt pro Person und Tag des Aufenthalts im Gemeindegebiet mindestens 58 Cent, höchstens aber 1,45 Euro.”

2. Im § 26 Abs. 3 wird der Betrag „S 1.000,-” durch den Betrag „72,60 Euro” ersetzt.

3. Im § 27 Abs. 2 wird der Betrag „S 5.000,-” durch den Betrag „363 Euro”, der Betrag „S 2.000,-” durch den Betrag „145 Euro” sowie der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,30 Euro” ersetzt.

4. Im § 27 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „S 270.000,-” durch den Betrag „19.620 Euro” ersetzt.

5. § 27 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

“Dieser beträgt

a) in der Ortsklasse I 43,60 Euro
b) in der Ortsklasse II 32,70 Euro
c) in der Ortsklasse III 21,80 Euro
d) in der Ortsklasse IV 10,90 Euro.”

6. § 28 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt pro Jahr

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m 2 36,30 Euro
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m 2 bis 50 m 2 50,80 Euro
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m 2 bis 70 m 2 72,60 Euro
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m 2 bis 100 m 2 94,40 Euro
e) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m 2 bis 130 m 2 116,20 Euro
f) bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m 2 145,30 Euro.
§ 26 Abs. 4 ist anzuwenden.”

7. Im § 31 wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.

Artikel 67

Art. 67 Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „S 20.000,--” durch den Betrag „1.450 Euro” ersetzt.

2. Im § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

3. Im § 25 Abs. 2 Z 3 wird der Betrag „S 200.000,--” durch den Betrag „14.500 Euro” ersetzt.

Artikel 68

Art. 68 Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes

Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

2. Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 69

Art. 69 Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes

Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

2. Im § 21 wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 70

Art. 70 Änderung des Burgenländischen Volksbegehrensgesetzes

Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, wird wie folgt geändert:

Im § 23 wird der Betrag „3.000 Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

Artikel 71

Art. 71 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „S 100.000,-” durch den Betrag „7.300 Euro” ersetzt.

Artikel 72

Art. 72 Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

Das Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 2/1963, 9/1970 und 19/1974, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag „12.000.- S” durch den Betrag „870 Euro” ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag „6.000.- S” durch den Betrag „435 Euro” ersetzt.

Artikel 73

Art. 73 Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes

Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:

Im § 10 wird der Betrag „S 6.000,-” durch den Betrag „440 Euro” ersetzt.

Artikel 74

Art. 74 Änderung des Weinbaugesetzes 1998

Das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.

2. Im § 14 Abs. 2 wird der Betrag „S 2,--” durch den Betrag „15 Cent” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.

Artikel 75

Art. 75 Änderung des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991

Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:

“(6) Das höchstzulässige Jahreseinkommen beträgt bei einer Haushaltsgröße von

einer Person 25.440 Euro
zwei Personen 39.975 Euro
drei Personen 43.605 Euro
vier Personen 47.965 Euro.

Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen um 5.090 Euro.”

2. Im § 20 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „S 550.000,--” durch den Betrag „39.975 Euro” ersetzt.

3. Im § 20 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „S 8.500,-” durch den Betrag „618 Euro” ersetzt.

4. Im § 20 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „S 7.700,-” durch den Betrag „560 Euro” ersetzt.

5. Im § 34 Abs. 6 wird der Betrag „S 100,-” durch den Betrag „7,25 Euro” ersetzt.

6. Im § 55 Z 1 zweiter Satz wird der Betrag „S 350.000,--” durch den Betrag „25.500 Euro” ersetzt.

2. Abschnitt

Inkrafttreten Verfassungsbestimmung

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.