Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1983 und der Kundmachung LGBl. Nr. 48/1969, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „S 7.000,--” durch den Betrag „508 Euro” ersetzt.
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