Das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:
1. Im § 14 Abs. 1 wird der Betrag „S 3.000,--” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
2. Im § 14 Abs. 2 wird der Betrag „S 2,--” durch den Betrag „15 Cent” und der Betrag „S 50.000,--” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
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