Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 106 Abs. 1 wird der Betrag „S 30.000,--” durch den Betrag „2.200 Euro” ersetzt.
2. Im § 106 Abs. 2 wird der Betrag „S 1.000,--” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.
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