Das Burgenländische Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird wie folgt geändert:
Im § 20 Abs. 1 wird der Betrag „S 1.000.-” durch den Betrag „73 Euro” ersetzt.
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