Art. 35 Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes — Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001
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Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.”
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