Das Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 37/1993, 24/1994 und 16/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag „S 10.000,-” durch den Betrag „730 Euro” und der Betrag „S 80.000,-” durch den Betrag „5.820 Euro” ersetzt.
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