Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 5 erster Satz wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
2. Im § 21 wird der Betrag „3.000,-- Schilling” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
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