Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 67 Abs. 2 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
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