Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, wird wie folgt geändert:
1. Im § 19 Abs. 2 wird der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
2. Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
3. Im § 19 Abs. 4 wird der Betrag „3.000 S” durch den Betrag „220 Euro” ersetzt.
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