Das Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 14/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 24 Abs. 4 Z 5 wird der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
2. Im § 47 Abs. 1 wird der Betrag „15 000 S” durch den Betrag „1.100 Euro” ersetzt.
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