Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Million Schilling” durch den Betrag „72.700 Euro” ersetzt.
2. Im § 29 Abs. 4 letzter Satz wird der Betrag „900 S” durch den Betrag „66 Euro” ersetzt.
3. Im § 34 Abs. 1 wird der Betrag „500 000 S” durch den Betrag „36.000 Euro” ersetzt.
4. Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
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