Das Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 Abs. 1 wird der Betrag „5.000 S” durch den Betrag „360 Euro” und der Betrag „50.000 S” durch den Betrag „3.600 Euro” ersetzt.
2. Im § 10 Abs. 2 wird der Betrag „1.000 S” durch den Betrag „73 Euro” und der Betrag „10.000 S” durch den Betrag „730 Euro” ersetzt.
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